Unternehmenspflichten und Gefährdungsbeurteilung

Unternehmenspflichten und Gefährdungsbeurteilung

Jeder Unternehmer muss seinen Beschäftigten ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ermöglichen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit seiner Belegschaft zu sorgen und auch präventive Maßnahmen zu treffen.  

Unter Prävention wird all das verstanden, was ein gesundes und sicheres Arbeiten gewährleistet. Die Grundsätze dafür sind in der DGUV Vorschrift 1 festgehalten. Sie reichen von der richtigen und gesundheitlich optimierten Ausstattung des Arbeitsplatzes bis zum Schutz vor Gefahrstoffen, der Bereitstellung von Schutzausrüstungen und der Durchführung von Unterweisungen. Jede präventive Maßnahme, die der Arbeitgeber trifft, bringt auch Vorteile für das Unternehmen. Mitarbeiter, die gesund sind, tragen mehr zum Erfolg bei und sind produktiver.

Arbeitsschutz: Die wichtigsten Maßnahmen

Abhängig von der Größe und der Art des Betriebs müssen unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. Dazu zählen:  

  • Gefährdungsbeurteilung: Sie ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie zeichnet alle im Betrieb vorhandenen Gefährdungen auf und ist für jeden Unternehmer in Deutschland gesetzlich verpflichtend. 
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind dazu da, die Unternehmer bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit zu unterstützen. Die Aufgaben und der Umfang der Tätigkeit sind in der DGUV Vorschrift 2 definiert.  
  • Unterweisung: Sie umfassen Anweisungen und Erläuterungen zum Arbeitsbereich und sind unter anderem bei der Einstellung von Beschäftigten, Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei besonderen Anlässen notwendig. 
  • Betriebsanweisungen: Sie regeln das Verhalten in spezifischen Arbeitsbereichen oder bei bestimmten Tätigkeiten, wie auch bei Notfällen. Betriebsanweisungen sind die Grundlage für Unterweisungen. 
  • Erste Hilfe: Sie kann lebensrettend sein und sollte richtig durchgeführt werden. Im Unternehmen ist der Arbeitgeber für die Organisation der Ersten Hilfe verantwortlich.  

Die Verantwortung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und gesundheitlichen Gefährdungen liegt ebenfalls beim Unternehmer. Das wird in den Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1), der Unfallverhütungsvorschrift und anderen Vorschriften definiert. Es müssen alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz getroffen werden.  

Umgang bei nichtstationären Arbeitsplätzen

Wenn der Unternehmer seine Beschäftigten beispielsweise ins Ausland entsendet, ist er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet zu überprüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort eingehalten werden müssen und auch zu klären, wie die deutschen staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendbar sind.

Arbeitsschutz: Die allgemeinen Grundsätze

Der Arbeitsschutz wird gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz wie folgt definiert: 

  • Die Arbeit sollte so gestaltet werden, dass sie keine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter darstellt. Die Gefährdung sollte so gering wie möglich gehalten werden. 
  • Die Maßnahmen sollten den Stand der Technik, die Arbeitsmedizin, die Hygiene und andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. 
  • Die Maßnahmen sollen die Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Umwelteinfluss und weitere Arbeitsbedingungen verbinden. 
  • Die individuellen Schutzmaßnahmen sind als nachrangig zu den anderen Maßnahmen zu betrachten. 
  • Es sind spezifische Gefahren für besonders schutzbedürftige Mitarbeitergruppen zu beachten. 
  • Die Beschäftigten sollen entsprechende Anweisungen erhalten. 
  • Geschlechterbezogene Regelungen sind nur dann zulässig, wenn das aus biologischen Gründen erforderlich ist. 

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Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung zählt gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Jeder Unternehmer ist für die Risiken in der Betriebsstätte verantwortlich und sollte sie möglichst gering halten. Dies erfolgt mit der Gefährdungsbeurteilung. Es handelt sich dabei um eine Bestandsaufnahme aller Gefährdungen im Betrieb. Sie dient zur Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft. Es müssen alle Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen untersucht werden.  

Die Gesundheitsrisiken unterscheiden sich von Branche zu Branche. Die Risiken können sich auf die Arbeitsstätte, aber auch auf den spezifischen Arbeitsplatz beziehen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Arbeitssicherheit und eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hier stellt die Gefährdungsbeurteilung samt Dokumentation ein unumgängliches Instrument dar. Sie analysiert Risiken und Gefahren für Arbeitnehmer. Auf diese Weise sollen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und psychische Belastungen vermieden werden.

Welche Gefahren gibt es am Arbeitsplatz?

Die Gefährdungen sind in jedem Betrieb unterschiedlich. In manchen Fällen ist der physische Druck sehr hoch, in anderen Fällen sind es eher die psychischen Probleme, die eine Arbeitsumgebung mit sich bringt. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, dass Gefährdungen folgende Ursachen haben können: 

  • Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes 
  • Physikalische, chemische und biologische Faktoren 
  • Wahl der Arbeitsmittel und ihre Nutzung 
  • Arbeits- und Fertigungsprozesse 
  • Keine ausreichende Qualifikation und mangelhafte Unterweisung der Beschäftigten 
  • Psychische Belastungen 

Wie entsteht eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung soll in folgenden sieben Schritten erstellt werden. Dabei werden Sie als Unternehmer unter anderem vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sie laut Gesetz auch unbedingt in Ihrem Betrieb benötigen, unterstützt.  

  1. Festlegung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten 
  2. Ermittlung der Gefährdungen 
  3. Beurteilung der Gefährdungen  
  4. Festlegung der Maßnahmen 
  5. Durchführung der Maßnahmen 
  6. Prüfung der Wirksamkeit 
  7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung 

Haben Sie Fragen? Als Experten für Arbeitssicherheit unterstützten wir Sie gerne in allen Bereichen des Arbeitsschutzes. 

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Merita Bijedic
Account Manager

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