Die Grundbetreuung von Betriebsarztservice für Unternehmen umfasst eine arbeitsmedizinische, arbeitssicherheitstechnische und arbeitspsychologische Basisbetreuung. Gerne berät Sie unser spezialisiertes Fachpersonal zu allen arbeitsschutzrechtlichen Themen der Grundbetreuung und darüber hinaus.
Nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft
Unverbindliche Beratung
Qualifizierte Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure
In Ihrer Nähe, bundesweit
Grundbetreuung im Überblick
1. Angebotsberatung, Vertrag und zeitliche Planung
Die Betreuung wird auf die individuellen betrieblichen Anforderungen abgestimmt, vertraglich festgehalten und zeitlich angepasst
Begehung der Betriebsstätte durch unseren Arbeitsmediziner und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, einschließlich einem ausführlichen Protokoll
3. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnis- und Verhaltensprävention)
4. Untersuchung nach eingetretenen Ereignissen
Ereignisse werden definiert als Arbeitsunfälle oder Beinaheunfälle, die im Rahmen der Grundbetreuung untersucht werden
5. Erstellung von Dokumentationen und Erfüllung von Meldepflichten
Erstellung einer Dokumentation gemäß DGUV in Form eines Protokolls mit einhergehender Meldepflicht
6. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (ASA-Sitzung)
Ab 20 Beschäftigten ist die ASA-Sitzung einmal im Quartal verpflichtend. Ein Mitwirken unserer Betriebsärzte und FaSi, gemeinsam mit Ihrer GF für einen effizienten Austausch ist gegeben
*inkl. ist der zeitliche Aufwand der Selbstorganisation
Einsatzzeiten und Aufteilung der Einsatzzeiten
Im Rahmen der Grundbetreuung existieren feste Vorgaben bei den Aufgaben und Einsatzzeiten, die für alle Arbeitsstätten gelten. Auf diese Weise wird der Arbeitgeber angehalten, seine Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen. Sie fallen stets an, unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebsart.
Je nach Gefährdungspotenzial werden die Betriebsarten in drei Betreuungsgruppen eingeordnet (hoch, mittel und gering). So können die Einsatzzeiten der Grundbetreuung gemäß der Anzahl der Beschäftigten klassifiziert werden.
Einsatzzeiten der Grundbetreuung
Je nach Betreuungsgruppe und pro Beschäftigten (AN) wird die Summe der Einsatzzeit für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und die Betriebsärzte (BA) definiert. Die Betreuungsgruppen orientieren sich am Gefährdungspotenzial eines Betriebes, dabei wird die Betriebsart nach dem in Deutschland geltenden WZ-Kode klassifiziert.
Aufteilung der Einsatzzeiten
Wie die Einsatzzeiten zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt werden, muss innerhalb des Betriebes entschieden werden. Für spezifische Betriebsarten können die Unfallversicherungsträger ihre Empfehlungen aussprechen. Im Allgemeinen wird empfohlen, folgende Regeln einzuhalten:
Für jeden Leistungserbringer in Gruppe I und II gibt es einen Mindestanteil von 20 % der gesamten Grundbetreuungszeit
In Gruppe III darf der Mindestzeitanteil nicht weniger als 0,2 Std./im Jahr je Beschäftigten betragen
Zu den Gesamteinsatzzeiten werden die Wegezeiten nicht angerechnet.
Betreuungsgruppen
Die Grundbetreuung enthält drei Betreuungsgruppen. Für diese Betreuungsgruppen gelten feste Einsatzzeiten. Je Betriebsart werden die Arbeitsstätten einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Grundbetreuungszeit ist abhängig von der Zuordnung. Dabei bemisst sich die Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigten und Jahr. Bei der Berechnung der gesamten Grundbetreuungs-Einsatzzeit (pro Jahr) wird der Einsatzzeitfaktor (0,5, 1,5 oder 2,5) mit der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebes multipliziert. Der Einsatzzeitfaktor ist stets konstant, unabhängig von der Betriebsgröße und bezieht sich nur auf die Betriebsart.
FAQ
Was ist eine betriebsspezifische Betreuung?
Im Rahmen der Gesamtbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung eine Ergänzung zur Grundbetreuung. Sie gewährleistet, dass Besonderheiten in einem Betrieb, wie beispielsweise besondere Gefährdungen, Bestandteil der Betreuung sind. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, eine pauschale Definition von Einsatzzeiten für diesen Bereich der Betreuung festzulegen. Die Leistungen und der Umfang der Betreuung müssen in jedem Betrieb individuell ermittelt und definiert werden. Zudem muss eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse stattfinden und bei Bedarf eine Anpassung vollzogen werden. Dies wird erleichtert durch eine bereits bestehende qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung. Dabei gliedert sich die betriebsspezifische Betreuung gem. DGUV in vier Bereiche:
Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Was versteht man unter dem Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG?
Das Arbeitssicherheitsgesetz belegt eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit im Rahmen des Arbeitsschutzes. So wird erstens gewährleistet, dass die Vorschriften im Hinblick auf den Arbeitsschutz, Prävention, Gesundheit im Betrieb und die Unfallverhütung angewandt werden – mit Berücksichtigung auf die individuellen Betriebsverhältnisse. Zweitens ermöglicht das Gesetz die Realisierung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verbessern. Drittens sollen die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zugutekommenden Maßnahmen möglichst effektiv wirken.
Das ASiG beinhaltet zudem Vorschriften zu den Pflichten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Es legt ihre Qualifikation fest, ihre betriebliche Position und den Umfang der betrieblichen Zusammenarbeit und dient als Überwachungsvorschriften. Konkretere Details zum Arbeitssicherheitsgesetz sind in den Unfallverhütungsvorschriften zu enthalten.
Was beinhaltet die Grundbetreuung?
Die Grundbetreuung ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber in seinen gesetzlich normierten Pflichten des Arbeitsschutzes zu unterstützen und setzt sich aus diversen Aufgabengruppen zusammen, die unabhängig vom Betrieb anfallen. Die Normierungen befinden sich in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2:
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention)
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
Untersuchung nach Ereignissen
Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
Selbstorganisation
Was beinhaltet die DGUV Vorschrift 2?
Seit seiner Reform in 2011 beinhaltet die DGUV Vorschrift 2 eine generelle Vereinheitlichung der Betreuungsanforderungen zwischen gewerblichen und öffentlichen Betrieben hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Das einheitliche Grundschema richtet sich an der jeweiligen Betreuungsgruppe, dem Gefährdungspotential und dem Betreuungserfordernis aus. So stehen im Mittelpunkt die jeweilige Gefährdungslage des einzelnen Betriebes und das daraus entstehende Bedarfsvolumen. Nähere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 findet man auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Wie definieren sich Betriebe und Beschäftigte?
Betriebe sind eigenständige Einheiten. Sie werden unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zugeordnet. Das hängt vom Betriebszweck (z.B. Bank oder Klinik) und nicht von der Tätigkeit (z.B. Verwaltung oder Produktion) ab. Jedes Unternehmen kann aus unterschiedlichen organisatorischen Einheiten mit dem entsprechenden Betriebszweck bestehen. Es wird jeder Betrieb individuell eingeordnet und berechnet.
Bei der Definition der Zahl der Beschäftigten wird die jährliche durchschnittliche Zahl herangezogen. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeiter. Mitarbeiter mit Werkverträgen, Heimarbeiter oder Fremdfirmenmitarbeiter werden nicht berücksichtigt.
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Im Interesse jedes Unternehmens ist es, gesunde Mitarbeiter zu haben. Sie sind der wichtigste Faktor für den Erfolg und nur wenn sie wohlauf und motiviert sind, können sie auch zu mehr Produktivität beitragen. Unser kompetentes medizinisches Fachpersonal unterstützt Sie bei der fundierten arbeitsmedizinischen Betreuung Ihrer Mitarbeiter.
Unsere betriebseigenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie dabei, eine sichere Umgebung in Ihrem Unternehmen zu gestalten und Ihre Mitarbeiter zu schützen.
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