Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehem. G 42-Untersuchung)

Vorsorge Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, ehemals als G42-Untersuchung bekannt, spielt eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz und richtet sich an verschiedene Berufsgruppen, die potenziell erhöhten Infektionsrisiken ausgesetzt sind. Bei diesen Berufen ist es je nach Gefährdung gesetzlich vorgeschrieben eine Vorsorge anzubieten bzw. zu veranlassen, wie nach ArbmedVV vorgeschrieben. Die Durchführung der Vorsorgeleistung kann je nach Berufsgruppe unterschiedlich sein und umfasst in der Regel mehrere Schritte.

Für welche Berufsgruppen ist die Vorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten?

Die Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung richtet sich an verschiedene Berufsgruppen, die potenziellen Infektionsrisiken ausgesetzt sind. Insbesondere im Gesundheitswesen und der Pflege, wo der Kontakt mit infektiösem Material oder Patienten mit ansteckenden Krankheiten zum Arbeitsalltag gehört, ist die Vorsorge von großer Bedeutung. Ebenso gilt dies für Personen, die in Laboren arbeiten und dort mit potenziellen infektiösen Substanzen oder Proben in Kontakt kommen. Aber auch in anderen Bereichen, in denen Mitarbeter:innen mit potenziellen Infektionsrisiko konfrontiert werden, wie beispielsweise Reinigungspersonal in Krankenhäusern oder Rettungsdiensten,  Erziehungswesen und Kinderbetreuung, in der Tierpflege, der Lebensmittelverarbeitung, der Abfallentsorgung und Abfallverwertung, Wasserversorgungstechnik  und Land- und Forstwirtschaft ist die Vorsorgeuntersuchung notwendig.

Als Pflichtvorsorge wird die Untersuchung in bestimmten Berufen vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer:innen den erforderlichen Gesundheitsstandards entsprechen.

Die Angebotsvorsorge wird vom Arbeitgeber angeboten, wenn nach der Anlage der entsprechenden Verordnung die entsprechende Risikoklasse dies erfordert.

Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt die entsprechenden Arbeitsplatzinformationen zur Verfügung zu stellen. Fehlen dem Arbeitgeber die Fachkenntnisse oder Informationen dazu, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber diesbezüglich gesondert beraten.

Ablauf der Vorsorge?

Der Ablauf der Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung umfasst in der Regel mehrere Schritte. Zunächst findet ein ausführliches ärztliches Gespräch statt, um Informationen über die Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen und mögliche Expositionen zu sammeln. Bei Bedarf wird eine körperliche Untersuchung durchgeführt.

Der wesentliche Teil ist dann sowohl die Beratung zur Vermeidung von Infektionsrisiken und eine Beratung sowie das Angebot zur Durchführung einer Impfung zu impfpräventablen Erkrankungen. Außerdem können über Labor- Titer- und Urinuntersuchungen Aussagen zu bisherigen Infektionen, zum Status des Immunsystems oder zur weiteren Indikationsstellung der empfohlenen Impfungen gemacht werden. Alle im Rahmen der ArbmedVV medizinisch als sinnvoll erachteten technischen, körperlichen oder Impfbezogenen Leistungen sind für den Mitarbeiter freiwillig.

Nach ArbmedVV hat der untersuchende Arzt jeweils dem Mitarbeiter, wie auch dem Arbeitgeber im Nachgang eine Bescheinigung über die Art der Vorsorge, das Datum der Vorsorge und das Datum der nächsten Vorsorge zukommen zu lassen. Alle medizinischen Inhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Kosten der Vorsorge und der Impfleistung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Durchführung der Untersuchung

Die Durchführung der Vorsorge kann je nach Berufsgruppe variieren, da die spezifischen Tätigkeiten und Expositionen unterschiedlich sein können. Die genauen Untersuchungsmethoden und -abläufe werden individuell angepasst, um die spezifischen Bedürfnisse und Risiken der jeweiligen Berufsgruppe abzudecken. Es ist empfehlenswert, sich mit qualifizierten Ärzten für Arbeitsmedizin in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen über die Vorsorgeuntersuchung und deren Durchführung in Ihrer spezifischen Berufsgruppe zu erhalten.

Gültigkeitsdauer der Vorsorgeuntersuchung

Es ist gesetzlich vorgesehen, die Vorsorge nach ArbmedVV zu veranlassen bzw. anzubieten. In der Regel wird ein Jahr nach der Erstvorsorge eine Folgevorsorge fällig. Zusätzliche Vorsorgen sind in Abständen von bis zu drei Jahren erforderlich.

Kann ein Hausarzt die Vorsorgeuntersuchung bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durchführen?

Es ist ausschließlich Fachärzten für Arbeitsmedizin gestattet, die Vorsorgeuntersuchung bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehemals G42-Untersuchung) durchzuführen. Diese müssen entweder die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ tragen.

Hausärzte hingegen sind in der Regel nicht dazu befähigt, da sie diese Anforderungen nicht erfüllen. (§ 7 ArbMedVV).

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Alexander Hahn
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