Flucht- und Rettungsplan
Der Flucht- und Rettungsplan beinhaltet sämtliche Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden. Dazu gehören beispielsweise Schulen, Krankenhäuser, Bahnhöfe, Bürogebäude, Theater oder Verwaltungseinrichtungen.
Welche Anforderungen es gibt und wie dimensioniert der Plan sein muss, erfahren Sie hier.
Notfälle können immer wieder passieren. Daher ist es wichtig, in solchen Situationen auch über einen Plan zu verfügen, wie die Menschen gerettet werden können. Flucht- und Rettungspläne sind überlebenswichtig – nicht nur in großen Infrastruktur-Einrichtungen, wie Flughäfen, sondern generell in allen öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden. Gemäß § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 muss der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan in seinem Betrieb aufstellen. Insbesondere gilt das in folgenden Fällen:
- Wenn die Flucht- und Rettungswegführung nicht übersichtlich ist
- Wenn der Betrieb viel Publikumsverkehr hat
- Wenn es Bereiche sind, wo es eine erhöhte Gefährdung gibt (Explosionsgefahr, Gefahrstoffe usw.)
Gestaltungsgrundlagen von Flucht- und Rettungsplänen gem. DIN ISO 23601
In Deutschland gibt es in Bezug auf Flucht- und Rettungspläne klare Regeln: Die DIN ISO 23601 definiert, wie die Pläne auszusehen haben. Sie ist 2010 vom Deutschen Institut für Normung aus den internationalen Bestimmungen der ISO-Norm entstanden. Sie sorgt dafür, dass es eine einheitliche Darstellung der Flucht- und Rettungswege gibt und zeigt auch den Standort, die Sammelpunkte und die Informationen zu Brandbekämpfungseinrichtungen an. Die Pläne sollen den Betroffenen helfen bei Gefahr den geeigneten Weg in die Sicherheit zu finden.
Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne
Die DIN-Norm legt folgende gestalterische Elemente fest, die unbedingt zu beachten sind:
- Die Gestaltung muss farbig sein und zumindest eine Größe von DIN A3 haben. Ausgenommen sind Pläne in Hotelzimmern, da reicht die Größe DIN A4. Es gilt das Prinzip der Einheitlichkeit: Der Hintergrund muss weiß oder nachleuchtend gemäß ISO 3864-1 sein. Wenn ein lang-nachleuchtendes Material eingesetzt wird, muss es zumindest aus der Klasse C sein (gemäß ISO 17398).
- Die Legende und der Titel “Flucht und Rettungsplan” in der jeweiligen Amtssprache sind verpflichtend. Die Legende muss die Sicherheitszeichen und farblichen Codes erklären.
- Die Größe des Titels muss zumindest 7% des Flucht- und Rettungsplanes ausmachen. Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 60% der Titel-Höhe betragen. Die Buchstaben müssen eine Mindestgröße von 2 mm haben.
- Die Sicherheitszeichen und Symbole müssen die Mindestgröße von 7 mm haben. Beim Grundriss müssen die äußeren Wände eine Mindestbreite von zumindest 1,6 mm und die Innenwände mindestens 0,15 mm haben.
- Der Maßstab orientiert sich an der Gebäudegröße. Er beträgt zumindest 1:100 bei kleinen und mittleren baulichen Anlagen und 1:350 bei Plänen von Einzelräumen.
- Auf dem Plan muss der Standort des Betrachters zu sehen sein. Zudem muss der Plan im Gebäude so aufgestellt werden, dass auch die Perspektive für den Betrachter richtig ist.
- Der Plan muss immer auf dem aktuellen Stand und gut sichtbar angebracht sein.
- Bei der Markierung von Sammelstellen ist darauf zu achten, dass sie im Detailplan oder im Übersichtsplan mit dem passenden Symbol angezeigt werden.
Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen
Die Flucht- und Rettungswege sind dazu da, damit die betreffenden Personen eigenständig in Sicherheit gelangen bzw. darüber die Rettung erfolgt. Aus diesem Grund dürfen sie nicht zu lang sein und sollten so breit sein, dass sie die Menschen nutzen können.
Breite
Die Musterbauordnung – MBO § 34 (5) – legt die nutzbare Breite der Treppen fest und orientiert sich am größten zu erwartendem Verkehr. Dies gilt auch für die Gänge. Die Bemessung der Mindestbreite der bauaufsichtlichen Rettungswege (Treppen), die keine Sonderbauten sind, erfolgt anhand der Tabelle 1 der DIN 18065. Die nutzbare Treppenlaufbreite wird waagerecht zwischen den Oberflächen der begrenzenden Bauabschnitte oder Handlaufinnenkanten gemessen. Die Flure sollten eine größere Breite haben, beispielsweise ≥ 1,25 m, damit in Türbereichen Öffnungen mit einem Rohbaumaß von 1,01 m (lichtes Maß ca. 95 cm) möglich sind.
Länge
Gemäß MBO § 35 (2) muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes, wie auch eines Kellergeschosses, mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in maximal 35 Meter Entfernung erreichbar sein. Die MBO legt ebenfalls fest, dass für den ersten bauaufsichtlichen Rettungsweg eine Limitierung der zulässigen Länge von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums auf ≤ 35 Meter gilt. Gemessen wird anhand der Luftlinie. Im Falle von Versammlungsstätten gelten 30 Meter als Maß der Lauflänge zum sicheren Ausgang, bei Verkaufsobjekten sind es 25 Meter von jeder Stelle jedes Verkaufsraumes. Entsprechend der Nutzung der Sonderbauten oder Betriebsstätten sind auch kürzere Flucht- und Rettungswege möglich.
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