der Betriebsarzt führt eine Einstellungsuntersuchung durch

Einstellungs­untersuchung durch einen Betriebsarzt

In vielen Unternehmen gibt es Einstellungsuntersuchungen, die dort auch verpflichtend sind. Diese werden vom Betriebsarzt durchgeführt und sind in der Regel für Bewerber bzw. neue Beschäftigte gedacht, um deren Eignung zu prüfen. Allerdings ist nicht jede Untersuchung auch gesetzlich verankert und immer wieder passiert es, dass Teile der Untersuchung von Datenschützern und Arbeitsrechtsexperten kritisiert werden. Der Bewerber kann auch den vom Arbeitgeber gewählten Betriebsarzt ablehnen. Dafür muss es aber wichtige Gründe geben.

Zweck der Einstellungsuntersuchung

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, hat der Arbeitgeber das Recht und in manchen Fällen auch die Pflicht seine Eignung zu prüfen und vor Beschäftigungsbeginn eine arbeitsmedizinische Einstellungsuntersuchung durchzuführen — wenn das für den entsprechenden Arbeitsplatz wichtig ist. So wird auch der Arbeitsschutz im Betrieb gestärkt. Es gibt wichtige Tätigkeiten, wie zum Beispiel die eines U-Bahn-Fahrers oder Piloten, die man nur gesund und mit möglichst geringem Risiko ausüben kann. Die Einstellungsuntersuchung soll die physische und psychische Gesundheit des Bewerbers überprüfen und feststellen, ob er in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Beim Check geht es um folgende Fragen:

  • Kann der Bewerber die Tätigkeit gemäß dem Arbeitsvertrag durchführen? 
  • Gefährdet der Bewerber durch die Tätigkeit seine Gesundheit? 
  • Können sich die Gefährdungen, die potenziell vom Bewerber ausgehen, auf seine Mitarbeiter und Kollegen auswirken? 
  • Ist eine Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich/ unwahrscheinlich? 

Wie läuft eine Einstellungsuntersuchung ab?

Die Art, wie die Einstellungsuntersuchung durchgeführt wird, hängt von den einzelnen Anforderungen der betreffenden Stelle ab. In jedem Fall hat der Arbeitsmediziner abzuschätzen, ob der Bewerber im kommenden halben Jahr gesundheitlich im Stande sein wird, seine Aufgaben erfüllen zu können. Entscheidend dabei sind auch Parameter wie Dauer und Art der Beschäftigung, Alter des Kandidaten, wie auch der gesundheitliche Zustand beim Vorstellungsgespräch. 

Der Betriebsarzt muss den Bewerber in der Regel vorab über den Ablauf der Untersuchung informieren. Folgendes kann bei der Einstellungsuntersuchung geprüft werden, dies ist aber abhängig von der auszuübenden Tätigkeit:

  • Untersuchung von Herz, Lunge und Leber 
  • Messung des Blutdrucks und der Pulswerte 
  • Ggf. Blut- und Urinuntersuchung im Labor 
  • Ggf. Seh- und Hörtest 
  • Ggf. Farbenblindheit 
  • Ggf. Gleichgewichtssinn  

Der Bewerber muss unter anderem folgende Fragen wahrheitsgemäß beantworten: 

  • Leiden Sie an einer Krankheit, die Ihre Leistung einschränken kann, oder ist Ihr Gesundheitszustand beeinträchtigt? 
  • Leiden Sie an ansteckenden Krankheiten, die Ihre Kollegen und Kunden gefährden können? 
  • Stehen bei Ihnen Operationen oder eine Kur an? Gibt es andere Gründe für eine mögliche Arbeitsunfähigkeit in der nächsten Zeit? 

Folgende Punkte sind bei Einstellungsuntersuchungen nicht erlaubt und darauf muss auch nicht geantwortet werden: 

  • HIV-Test 
  • Einnahme von Drogen 
  • Alkoholkonsum 
  • Genetische Untersuchungen 
  • Schwangerschaft 
  • Vorerkrankungen bzw. Krankheiten der Eltern 
  • Fragen nach persönlichen Dingen, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeit stehen 

Einstellungsuntersuchung: Was sagt das Gesetz?

Da die Einstellungsuntersuchungen nicht unter die arbeitsmedizinische Vorsorge fallen, sind sie auch nicht Teil der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Die rechtliche Grundlage liegt hier beim Fragerecht des Arbeitgebers, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben ist. Manchmal ist die Einstellungsuntersuchung aber auch gesetzlich verpflichtend: 

  • Personen bis zum 18. Lebensjahr (Jugendarbeitsschutzgesetz) 
  • In Fällen, wo mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder man Strahlenbelastungen ausgesetzt ist 
  • Personen, die eine besonders verantwortungsvolle Aufgaben haben (Zugführer, Busfahrer, Flugzeugpiloten) 
  • Beamte 

Das Gesetz ist besonders konkret bei der Einstellung von Jugendlichen. Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Anstellung eines Jugendlichen nur möglich, wenn er im Laufe der vergangenen 14 Monate ärztlich untersucht wurde. 

Einstellungsuntersuchung und Schweigepflicht

Schweigepflicht gilt auch bei Einstellungs­untersuchungen!

Wie bei allen ärztlichen Untersuchungen muss sich der Betriebsarzt auch bei Einstellungsuntersuchungen an die Schweigepflicht halten. Es ist nicht erlaubt, Befunde an den Arbeitgeber zu übermitteln, wenn das der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich genehmigt hat. Der Betriebsarzt händigt das Ergebnis der Untersuchung dem Beschäftigten aus — ob der Bewerber geeignet, nicht geeignet, oder unter bestimmten Voraussetzungen für die Tätigkeit geeignet ist und darf den Arbeitgeber nur über die Teilnahme an der Untersuchung unterrichten. 

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Alexander Hahn
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