Corona-Arbeitsschutzverordnung: Die neuesten Updates
Aktualisiert: 1. Dezember 2021
Seit Beginn 2021 gilt die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Deutschland. Sie wurde vor Kurzem von der Bundesregierung bis zum 19. März 2022 verlängert. Darüber hinaus gab es auch Anpassungen. Welche genau und was nun für Sie als Unternehmen gilt, erfahren Sie hier.
Was ist neu?
Trotz des Auslaufens der „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung nach wie vor gültig und wurde zum 24. November 2021 ergänzt:
- Arbeitgeber werden verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Risiken einer Ansteckung mit dem Coronavirus und die bestehenden Impfmöglichkeiten zu informieren.
- Betriebsärzte sollen weiterhin in die Impfkampagne involviert werden und sie aktiv unterstützen. Mehr denn je kommt den Betriebsärzten eine wichtige Rolle im Rahmen der Booster-Impfung zuteil, um die Impfkampagne bundesweit voranzutreiben.
- Wenn Beschäftigte einen Impfwunsch haben, können sie zum Impftermin von der Arbeit freigestellt werden.
- Arbeitsräume sollen von mehreren Personen nur dann genutzt werden, wenn das für die Funktionalität des Betriebs unbedingt notwendig und unabdingbar ist.
- Es besteht eine Aufbewahrungspflicht seitens des Arbeitgebers über die Nachweise, die Besorgung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung von Mitarbeitern bis zum 19. März 2022.
- Betriebe können sich über entsprechende Maßnahmen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und bei den Unfallversicherungsträgern informieren.
Was gilt noch immer?
Damit der Infektionsschutz im Betrieb gewährleistet werden kann, müssen Unternehmen ein Hygienekonzept erstellen. Auch in den Pausen muss es einen Infektionsschutz gewährleistet sein. Zu beachten gilt:
- Abstand halten: Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen soll eingehalten werden. Desinfektionsmittel müssen verfügbar sein. Es muss eine personenbezogene Verwendung von Arbeitsmitteln möglich sein. Die Arbeitsräume müssen regelmäßig gelüftet werden.
- Testangebot im Betrieb: Wenn Beschäftigte nicht nur mobil arbeiten, sondern auch in die Arbeitsstätte kommen, muss Ihnen der Arbeitgeber einen Selbst- oder Schnelltest mindestens zweimal pro Woche anbieten. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
- Masken: Es muss ein Mund-Nasen-Schutz für alle Mitarbeiter bereitgestellt werden.
- Impfung: Die Impfbereitschaft unter den Mitarbeitern muss erhöht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, darüber zu informieren. Sie können auch Impfungen in Ihrem Betrieb durch Betriebsarztservice anbieten. Für weitere Informationen zur Impfung besuchen Sie unsere COVID19-Impfung Seite.
- Homeoffice/Mobiles Arbeiten: wird weiterhin ausdrücklich empfohlen. Ausnahme: Tätigkeiten, die eine tatsächliche physische Anwesenheit im Betrieb erfordern.
Die Maßnahmen gelten voraussichtlich bis einschließlich 19. März 2022.
Für eine vollständige Liste der häufig gestellten Fragen empfehlen wir Ihnen, einen Blick auf die Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu werfen:
Betrieblicher Infektionsschutz
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